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TAGS: Kabotage, Zollvorschriften

KABOTAGE: Grundsätze, 23.01.2020 | AUTOR: Fabian Schmid

Kabotage (Binnentransporte): Gütertransport

Kabotage umschreibt Transporte innerhalb eines Landes mit Fahrzeugen, die im Ausland immatrikuliert sind. Kabotage ist gemäss dem Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (Art. 14 / 20) ausdrücklich verboten, und zwar nicht nur für ausländische Fahrzeuge innerhalb der Schweiz, sondern umgekehrt auch für Schweizer Fahrzeuge innerhalb eines EU-Staates. Güter- und Personentransporte auf Schweizer Zollgebiet, d.h. mit Start und Ziel innerhalb der Schweiz («Einladen und Ausladen»), dürfen somit grundsätzlich nur mit Lastwagen und Reisebussen ausgeführt werden, die verzollt sind und schweizerische Kontrollschilder tragen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und werden trotzdem Binnentransporte durchgeführt, handelt es sich um Kabotageverkehre.

Weitere Informationen:

Merkblatt Bundesamf für Zoll und Grenzsicherheit

 

Was ist erlaubt, was nicht
Auf dem Merkblatt des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sind die wichtigsten zollrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der gewerblichen Güterbeförderung im Inland aufgeführt (siehe Merkblatt des BAZG).

Meldeverfahren bei Verdacht auf verbotene Binnentransporte / Kabotage
Die Einhaltung der Kabotagebestimmungen wird durch die Polizei und durch die Zollfahndung kontrolliert und geahndet. Eine Verdachtsmeldung muss zumindest folgendes beinhalten:

Anzeigen und Meldungen mit den oben aufgeführten, absolut notwendigen Inhalten können an folgende Stellen schriftlich oder per Mail gemeldet werden: 

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Direktionsbereich Strafverfolgung
Sektion Informationsgewinnung und Vorermittlung
Taubenstrasse 16
3003 Bern
Mail: zfa.inve@bazg.admin.ch

Wichtig: Die Zollfahndung ist darauf angewiesen, dass sie möglichst detaillierte Informationen erhält, weshalb ein Verdacht auf verbotene Inlandtransporte besteht. Vollzieht die Kontrollbehörde ungerechtfertigte Untersuchungshandlungen, so besteht die Gefahr von Entschädigungsansprüchen der vom Verdacht betroffenen Personen oder Unternehmungen.

Aus rechtlichen Gründen können über Details von eingegangenen Meldungen sowie das Resultat von allfälligen eingeleiteten Abklärungen und Massnahmen keine Rückmeldungen geben werden.

 

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